Zum Urheberrecht (in Deutschland und der EU)

Informationen zu dem für die Tonträgerdigitalisierung wichtigen Leistungsschutzrecht finden Sie hier.

Das Urheberrecht soll in dem Interessenskonflikt vermitteln, der zwischen den Rechten von Urhebern sowie dem Interesse der Allgemeinheit an freiem Umgang mit Inhalten besteht. Die Rechte und der Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht wird deshalb und im Unterschied zu zivilrechtlichem Eigentum nicht absolut, sondern nur für eine bestimmte Zeit gewährt. Diese ›Zeitschranke‹ wiederum soll gewährleisten, dass geistige Schöpfungen nicht aus ihrem Kontext bzw. der sie umgebenden Kultur herausgehalten werden können, sondern auf Dauer Teil des gesellschaftlichen Diskurses bleiben. Es wurde daher festgelegt, dass geistige Schöpfungen als Mitteilungsgut nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne gemeinfrei werden sollen. Materialien zur Entwicklung des Urheberrecht werden vom Institut für Urheberrecht und Medienrecht auf der Seite Urheberrechtsgesetz bereitgestellt.
Im folgenden finden Sie eine Synopse der für meine Open-Educational-Resources-Projekte wichtigen Paragraphen des Urheberrechts. Dabei ist auffällig, dass in Deutschland der Schutz des Urhebers von Anfang an ein hohes Schutzniveau hatte (70 Jahre nach dem Tode des Urhebers), während die ›Verwandten Schutzrechte‹ wie das Leistungsschutzrecht für die Hersteller eines Tonträgers wiederholt verlängert und aktuell auf das Schutzniveau des Urhebers gebracht worden sind. Man kann daher feststellen, dass insbesondere durch die Umsetzung europäischer Richtlinien bzw. Direktiven im Interessenskonflikt zwischen Urhebern und Allgemeinheit immer wieder zugunsten der Individualinteressen und gegen die Allgemeininteressen entschieden worden ist.


§ 64 Allgemeines (UrhG vom 9. September 1965)
(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst 10 Jahre nach Veröffentlichung.
§ 64 Allgemeines (Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 1995)
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 64 geändert durch das Gesetz vom 23.06.1995, BGBI. S S. 842.
§ 64 Allgemeines (Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 2013)
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 69 Berechnung der Fristen (UrhG vom 9. September 1965)
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
§ 69 Berechnung der Fristen (Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 1995)
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
§ 69 Berechnung der Fristen (Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 2013)
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (UrhG vom 9. September 1965)
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 1995)
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 2013)
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

Anmerkung zur Fristberechnung § 69: Die Frist beginnt nicht mit dem Todesdatum des Urhebers, sondern es handelt sich um eine Jahresfrist, die erst mit dem darauf folgenden Kalenderjahr zu zählen beginnt. Dementsprechend endet ein Urheberrecht immer mit dem 31.12. Beispiel: Richard Strauß ist am 8. September 1949 gestorben, die Schutzfrist von 70 Jahren beginnt mit dem 01.01.1950 und endet aufgrund der Jahresfrist in der Silvesternacht am 31.12.2019.


X

Please take into account that due to differences in international copyright law, some of the digitized materials on this website may be protected outside of Germany/Europe. More information regarding the digitized material can be found in the metadata-sections attached to each recording.